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KassenSichV in Deutschland ab 2020

 Die neue Verordnung stammt vom deutschen Bundesfinanzministerium (BMF). Sie wurde bereits am 22. Dezember 2016 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) eingeführt und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Ziel ist es, Manipulationen der Kassensoftware zu verhindern und somit die Möglichkeiten der Steuerhinterziehung einzudämmen. Um dieses zu gewährleisten, müssen alle elektronischen Kassensysteme in Zukunft eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vorweisen, die vom BSI zertifiziert ist. Dank der TSE, die die Daten unmittelbar vom Kassensystem gesendet bekommt, kann das Finanzamt mit einer Software Änderungen und Lücken und somit eine mögliche Manipulation der Aufzeichnungen feststellen. Ähnliche Regelungen gibt es bereits in nahezu allen EU-Ländern. So gilt beispielsweise in Österreich die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) bereits seit 2017. Die GoBD, die die Unveränderbarkeit von Transaktionen in Deutschland regelt, gilt übrigens weiterhin.


Was ändert sich ab dem 01. Januar 2020?

  1. Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Kassensysteme müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, mit der die Aufzeichnungen des Kassensystems gesichert werden. Diese Sicherheitseinrichtung muss vom BSI zertifiziert sein und über
    • ein Sicherheitsmodul, mit dem alle getätigten Kasseneingaben und damit auch Fehler und Stornos protokolliert werden,
    • ein Speichermedium und
    • zudem über eine einheitliche digitale Schnittstelle verfügen, über die die Daten sicher und manipulationsfrei an das Finanzamt übertragen werden.
  2. Kassennachschau: Das Finanzamt kann bereits seit dem 1. Januar 2018 Kassenkontrollen durchführen, ohne diese vorher anzukündigen.
  3. Belegausgabepflicht: Zu allen Geschäftsvorfälle muss ein Beleg ausgestellt und ausgehändigt werden, entweder in elektronischer oder digitaler Form. Ob der Kunde diesen Bon dann mitnimmt, bleibt ihm überlassen. Durch die Belegpflicht sollen nachträgliche Stornierungen eingedämmt werden.
  4. Kassenmeldepflicht: Alle elektronischen Kassen müssen spätestens zum 31. Januar 2020 beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dabei ist sowohl die Art als auch die Anzahl der Kassen meldepflichtig. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar.


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