In Deutschland wurde im Rahmen von Betriebsprüfungen immer häufiger die Kassenführung
    bemängelt. Dies resultierte vor allem daraus, dass die Unternehmen die Aufzeichnungs- und
    Aufbewahrungspflichten nicht einhielten. Darüber hinaus sind die Anforderungen an die
    Kassenbuchführung beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen auf Grund der leichten
    Manipulationsmöglichkeiten besonders hoch.
    
    Deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 26.11.2010 das Schreiben
    „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ veröffentlicht. Das Schreiben des BMF
    unterstreicht und verschärft die bereits vorher gültigen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen
    elektronischen Buchführung gemäß GoBS und GDPdU speziell für elektronische Kassensysteme.
    Am 14.11.2014 hat das BMF mit dem Schreiben „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und
    Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum
    Datenzugriff (GoBD)“ die Anforderungen zur Aufzeichnung, Aufbewahrung und Prüfung steuerlich
    relevanter Daten allgemein und mittels Registrierkassen im Speziellen nochmals konkretisiert. Die
    GoBD sind seit dem 01.01.2015 gültig und ersetzen die BMF-Schreiben vom 07.11.1995 (GoBS) und
    16.07.2001 sowie 14.09.2012 (GDPdU). In Deutschland wurde im Rahmen von Betriebsprüfungen immer häufiger die Kassenführung bemängelt.
Dies resultierte vor allem daraus, dass die Unternehmen die Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten nicht einhielten. Darüber hinaus sind die Anforderungen an dieKassenbuchführung beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen auf Grund der leichten
Manipulationsmöglichkeiten besonders hoch.
Deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 26.11.2010 das Schreiben
„Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ veröffentlicht. Das Schreiben des BMF
unterstreicht und verschärft die bereits vorher gültigen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen
elektronischen Buchführung gemäß GoBS und GDPdU speziell für elektronische Kassensysteme.
Am 14.11.2014 hat das BMF mit dem Schreiben „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum
Datenzugriff (GoBD)“ die Anforderungen zur Aufzeichnung, Aufbewahrung und Prüfung steuerlich
relevanter Daten allgemein und mittels Registrierkassen im Speziellen nochmals konkretisiert. Die
GoBD sind seit dem 01.01.2015 gültig und ersetzen die BMF-Schreiben vom 07.11.1995 (GoBS) und
16.07.2001 sowie 14.09.2012 (GDPdU).

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